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   BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95   

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BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95 (https://dejure.org/1996,12997)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - IX ZR 230/95 (https://dejure.org/1996,12997)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 230/95 (https://dejure.org/1996,12997)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aufgrund einer verspäteten Klageeinreichung gegen Steuerbescheid verursachte Verletzung der Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag - Ermittlung des durch verspätete Klageeinreichung entstandenen Schadens - Berechnung des Werts der durch eine verdeckte ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Mangels sonstiger Anhaltspunkte und im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift über die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen ist nach § 9 Abs. 1 BewG grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen (BFH BStBl. II 1975, 306, 307; vgl. auch BFH BStBl. II 1988, 348, 356).

    Hätte er die Grundstücke zu einem den "wahren Wert" (BFH BStBl. II 1988, 348, 356) übersteigenden Preis veräußert, so würde dies den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nicht erhöhen.

    Aufwendungen, die ihm infolge der Zuführung des Vermögensgegenstands in sein Vermögen entstehen, kann er, wenn sie mit einer Einkunftsart in Verbindung stehen, dort, soweit zulässig, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen; den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung beeinflussen sie nicht (BFH BStBl. II 1989, 475, 476 f; BStBl. II 1988, 348, 357).

  • BFH, 27.11.1974 - I R 250/72

    Zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen im Körperschaftsteuerrecht; keine

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Mangels sonstiger Anhaltspunkte und im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift über die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen ist nach § 9 Abs. 1 BewG grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen (BFH BStBl. II 1975, 306, 307; vgl. auch BFH BStBl. II 1988, 348, 356).

    Zwar läßt sich die Bewertung nach dem gemeinen Wert nicht uneingeschränkt auf verdeckte Gewinnausschüttungen anwenden (BFH BStBl. II 1975, 306, 307).

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Aufwendungen, die ihm infolge der Zuführung des Vermögensgegenstands in sein Vermögen entstehen, kann er, wenn sie mit einer Einkunftsart in Verbindung stehen, dort, soweit zulässig, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen; den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung beeinflussen sie nicht (BFH BStBl. II 1989, 475, 476 f; BStBl. II 1988, 348, 357).
  • BFH, 12.10.1995 - I R 127/94

    Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern, eine Gewinnkorrekturfunktion hat und damit den - an den Gesellschafter weitergegebenen - Gewinn erfassen soll, der ohne die Zuwendung an den Gesellschafter bei der Gesellschaft zutage getreten wäre (BFH NJW 1996, 1559 [BFH 12.10.1995 - I R 127/94]).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 16/86

    Errichtung eines Gebäudes auf Kosten der Gesellschaft auf dem Grundstück eines

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Bei schlüsselfertiger Errichtung eines Gebäudes durch die Gesellschaft ist der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung vom Ansatz her nach dem Betrag zu bemessen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem nicht der Gesellschaft angehörenden Käufer verlangt hätte (BFH BStBl. II 1990, 244, 245).
  • BFH, 29.01.1987 - IV R 96/85

    Änderungssperre - Außenprüfung - Steuer - Tatsachen - Beweismittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - IX ZR 230/95
    Da die Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen waren, galt die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen verbietet (BFH BStBl. II 1987, 410; BStBl. II 1988, 934).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2012 - 11 K 87/10

    Zuführungskosten als Werbungskosten bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Die vorstehende Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung verschiedener Gerichte und auch Literaturmeinungen (FG Nürnberg Urt. v. 13. Dezember 1996 VII 11/94, nv., die Nichtzulassungbeschwerde wurde aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen s. BFH-Beschl. v. 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478; BGH-Urt. v. 24. Oktober 1996 IX ZR 230/95, juris Rz. 12 mit der Einschränkung soweit der Abzug als Werbungskosten zulässig ist; Schäfer, DStZ 1995, 364, 365; vgl. BFH-Urt. v. 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl. II 1989, 475, 477 unter 4. als obiter dictum).
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